29 Die Nutzinformationen sind die eigentlichen Kommunikationsinhalte, z.B. das Telefongespräch selber; siehe die Erläuterungen vom 8. Oktober 2001 zur VÜPF, S. 8 (vgl. Ziffer 2.2.3.3). 30 Im Ergebnis gleicher Ansicht, wenn auch jeweils ohne Begründung oder nur mit sehr knapper Begründung: Bundesstrafgericht BB.2009.4 vom 22. Juli 2009, E. 2.2.1; Jürg Schneider, Internet Service Provider im Spannungsfeld zwischen Fernmeldegeheimnis und Mitwirkungspflichten bei der Überwachung des E-Mail-Verkehrs über das Internet, AJP 2/2005, S. 179–192, 187; Thomas Hansjakob, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Auflage St. Gallen 2006, Art. 24 VÜPF Rz. 4;