2.3 Öffentliche und private Interessen Die mit der Zwangsverpflichtung der Anbieterinnen einhergehenden Einschränkungen ihrer Wirtschaftsfreiheit müssen durch öffentliche Interessen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 BV).