Die Regelung wurde aber so erlassen – und zwar unter Hinweis darauf, dass sie bald angepasst werden sollte31. Es soll im Folgenden jedoch jeweils auch der Bereich ausserhalb des Katalogs geprüft werden, da unsere Auslegung offenbar nicht der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden und des Dienstes ÜPF entspricht. Die nachfolgenden Überlegungen beruhen folglich auf der (unseres Erachtens unzutreffenden) Hypothese, mit Artikel 15 Absatz 1 BÜPF bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für solche Überwachungen.