2.2.6 Zwischenergebnis Da der Bundesrat in Artikel 24 VÜPF nur einen kleinen Bereich der technisch möglichen Internet- Überwachungstypen für zulässig erklärt hat, verfügen im Internet-Bereich unseres Erachtens nur diese Überwachungstypen über genügende gesetzliche Grundlagen30. Es ist zuzugeben, dass diese Regelung der VÜPF den heutigen Bedürfnissen der Strafverfolgung keineswegs entspricht. Die Regelung wurde aber so erlassen – und zwar unter Hinweis darauf, dass sie bald angepasst werden sollte31.