Dies kann zwanglos auf die fakultativen Aufgaben des Dienstes nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 BÜPF bezogen werden, denn auch für diese finden sich keine pauschalen Ansätze. Einen Rückschluss auf eine allfällige Verpflichtung der Anbieterinnen, bestimmte Leistungen zu erbringen, ermöglicht diese Bestimmung nicht. Ihr Thema ist nicht die Zulässigkeit von Massnahmen, sondern die Schaffung eines Auffangtatbestands für deren finanzielle Abgeltung.