2.2.5 Artikel 4 der TarifV als Grundlage? Es wurde die Vermutung geäussert, möglicherweise finde sich eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Anbieterinnen, den IP-Verkehr weiterzuleiten, in Artikel 4 TarifV. Dem kann das BJ nicht folgen. Diese Bestimmung erlaubt es dem Dienst, im Einzelfall Gebühren und Entschädigungen, für die keine pauschalen Ansätze bestehen, unter Berücksichtigung des Aufwands festzulegen. Dies kann zwanglos auf die fakultativen Aufgaben des Dienstes nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 BÜPF bezogen werden, denn auch für diese finden sich keine pauschalen Ansätze.