2.2.4.7 Zwischenergebnis Unseres Erachtens ist Artikel 15 Absatz 1 BÜPF zwar ein notwendiger Zwischenschritt auf dem gesetzgeberischen Weg zu einer rechtsstaatlich korrekten Verpflichtung der Zugangs-Anbieterinnen zur Weiterleitung des IP-Verkehrs. Alleine reicht er jedoch nicht. Er muss auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Dies hat der Bundesrat in Artikel 24 VÜPF getan. Diese Bestimmung mit ihrer abschliessenden Aufzählung ist daher massgeblich.