Es kann jedoch nicht Ersatz sein für den fehlenden gesetzgeberischen Entscheid, ob aller Internet-Verkehr überwacht werden kann oder nur derjenige über E-Mail sowie gewisse Randdaten. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wird das von der teleologischen Auslegung nahegelegte Resultat zwingend: Die gesetzgeberische Absicht muss gewesen sein, dass aus Gesetz und Verordnung insgesamt eine genügend bestimmte Regelung hervorgehen kann. Daher muss Artikel 15 Absatz 6 so gelesen werden, dass er den Bundesrat beauftragt, die zulässigen Überwachungstypen technisch präzis zu definieren.