Es ist von erheblicher Bedeutung, ob die Behörden nur den E-Mail-Verkehr abhören und bestimmte Randdaten einfordern oder ob sie jeglichen IP-Verkehr abhören können. Es ist zuzugestehen, dass im Strafprozess das anspruchsvolle Anordnungs- und Genehmigungsverfahren (Art. 6 ff. BÜPF) einen gewissen Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen bietet, der eine relative Offenheit der gesetzlichen Grundlagen ein Stück weit abzufedern vermag. Es kann jedoch nicht Ersatz sein für den fehlenden gesetzgeberischen Entscheid, ob aller Internet-Verkehr überwacht werden kann oder nur derjenige über E-Mail sowie gewisse Randdaten.