Da für viele Überwachungstypen ein grosser technischer Aufwand betrieben werden muss, ist es den Anbieterinnen nur schwer zuzumuten, bis zum Erhalt einer konkreten Überwachungsanordnung oder einer sonstigen Verfügung des Dienstes ÜPF im Unklaren gelassen zu werden, welche Überwachungstypen von ihnen verlangt werden. Zudem ist zu beachten, dass die Regelung der Überwachungstypen tiefgreifende Auswirkungen auch auf die grundrechtlich geschützten Datenschutz-Interessen der Überwachten (Art. 13 BV) hat. Es ist von erheblicher Bedeutung, ob die Behörden nur den E-Mail-Verkehr abhören und bestimmte Randdaten einfordern oder ob sie jeglichen IP-Verkehr abhören können.