Dass eine präzisere Umschreibung der zulässigen Überwachungstypen möglich ist, beweisen Artikel 24 VÜPF und der entsprechende Entwurf aus der Ämterkonsultation, der noch einen umfassenderen Katalog von Überwachungstypen enthielt und insbesondere die pauschale Weiterleitung des gesamten IP-Verkehrs einer Person deckte (s.o. Ziffer 2.2.3.3). Da für viele Überwachungstypen ein grosser technischer Aufwand betrieben werden muss, ist es den Anbieterinnen nur schwer zuzumuten, bis zum Erhalt einer konkreten Überwachungsanordnung oder einer sonstigen Verfügung des Dienstes ÜPF im Unklaren gelassen zu werden, welche Überwachungstypen von ihnen verlangt werden.