Der Katalog in Artikel 24 VÜPF hätte höchstens noch beispielhafte Bedeutung. Das Bundesgericht formuliert die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen für Einschränkungen der Grundrechte wie folgt: «Die Rechtsnorm soll so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten bzw. die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit voraussehen kann.