Ginge man davon aus, dass im Internet-Bereich neben dem Katalog von Artikel 24 VÜPF direkt gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 BÜPF noch weitere Überwachungstypen zulässig wären, so würde dies zu einem Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot führen, denn als Grundlage für die Verpflichtung der Anbieterinnen zur Weiterleitung des Internet-Verkehrs bliebe nur die sehr offene Formulierung von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF: Die Anbieterinnen müssten dem Dienst «den Fernmeldeverkehr der überwachten Person» weiterleiten – mit den oben (2.2.2) dargestellten Unsicherheiten in der Auslegung. Der Katalog in Artikel 24 VÜPF hätte höchstens noch beispielhafte Bedeutung.