2.2.4.6 Verfassungskonforme Auslegung und Bestimmtheitsgebot im Rahmen des Legalitätsprinzips Ginge man davon aus, dass im Internet-Bereich neben dem Katalog von Artikel 24 VÜPF direkt gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 BÜPF noch weitere Überwachungstypen zulässig wären, so würde dies zu einem Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot führen, denn als Grundlage für die Verpflichtung der Anbieterinnen zur Weiterleitung des Internet-Verkehrs bliebe nur die sehr offene Formulierung von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF: