2.2.4.5 Sinn und Zweck Der Gesetzgeber kann weder schnell genug noch in einem genügenden technischen Detaillierungsgrad regeln, welche Überwachungstypen im Internet im Einzelnen zulässig sein sollen. Sinn und Zweck der gesamten Regelung muss unter anderem aber sein, die Rechtslage möglichst klar und vollständig zu gestalten. Verpflichtet das Gesetz somit die Internet-Anbieterinnen sehr pauschal, «den Fernmeldeverkehr» weiterzuleiten, so liegt der Schluss nahe, das Gesetz wolle mit den «Einzelheiten» auch eine präzise Regelung der zulässigen Überwachungstypen an den Bundesrat delegieren. 26 Siehe Fussnote 18 zu Ziffer 2.2.2.3.