Während «Übermittlungen» offen lässt, ob nur die mitzuteilenden Daten nach den Absätzen 5 und 5bis oder auch die Weiterleitung nach Absatz 1 gemeint sind, knüpft «transmissions» direkt an das Verb «transmettre» von Absatz 1 an. Die Formulierung «Inhalt (…) der Auskünfte und Übermittlungen» deckt eine Regelung der Zulässigkeit einzelner Überwachungstypen. Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich für diese Frage nichts26. Aufgrund der französischen Version der Botschaft spricht die historische Auslegung somit dafür, dass der Bundesrat auch die «Einzelheiten» zu Absatz 1 regeln soll.