Davon hängen aber die dargestellten Überlegungen ab. Aus systematischer Sicht ist es somit denkbar, dass sich der Auftrag, «die Einzelheiten» zu bestimmen, nur auf die Mitteilung der (wenigen) Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 BÜPF bezieht. Es können jedoch sehr wohl auch Artikel 15 Absatz 1 und die dort genannte Weiterleitung des Fernmeldeverkehrs gemeint sein. Der wenig klaren Systematik des inhaltlich überfrachteten Artikels ist nicht zu viel Gewicht beizumessen.