Insbesondere können unter den Begriff der «Einzelheiten» sprachlich auch die einzelnen Überwachungstypen gefasst werden. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang die plausiblere Interpretation, da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber zunächst in Artikel 17 BÜPF den Bundesrat anhält, seine Ausführungsgesetzgebungskompetenz auszuüben, und dies dann in einem bestimmten Bereich wiederholt, ohne ihm etwas hinzuzufügen. Der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 6 BÜPF deckt somit die abschliessende, eingrenzende Regelung der Verordnung. 25 Siehe statt vieler Pierre Tschannen, St. Galler Kommentar zu Art. 182 BV, Rz. 12 und 17–18.