Der erste Satz gibt nach seiner Formulierung dem Bundesrat einen verbindlichen Regelungsauftrag. Der Gegenstand dieses Auftrags wird nicht spezifiziert, es geht pauschal um «die Einzelheiten». Ein solcher Auftrag ist immer in seinem Kontext zu interpretieren. Je nachdem ist er als Auftrag an den Bundesrat zu lesen, seine Ausführungsgesetzgebungskompetenz nach Artikel 182 Absatz 2 BV auch tatsächlich auszuüben. Der Begriff «Einzelheiten» lässt jedoch auch Raum für eine weitere Auslegung. Insbesondere können unter den Begriff der «Einzelheiten» sprachlich auch die einzelnen Überwachungstypen gefasst werden.