Eine Bestimmung, die den Bundesrat ausdrücklich ermächtigen würde, die Zulässigkeit der Internet- Überwachungen auf einzelne Kommunikationskanäle zu begrenzen, enthält das BÜPF nicht. Artikel 17 BÜPF wiederholt die Ausführungskompetenz des Bundesrats, ohne ihr etwas hinzuzufügen. Es bleibt daher nur Artikel 15 Absatz 6 BÜPF, wonach der Bundesrat «die Einzelheiten» zu bestimmen hat.