Sie hat gewichtige Auswirkungen auf die Strafverfolgung, das Fernmeldegeheimnis, den Schutz der persönlichen Daten der Überwachten und auf die Pflichten der Anbieterinnen. Wichtige rechtsetzende Bestimmungen in diesem Sinn kann der Bundesrat nur gestützt auf eine Delegationsnorm im Gesetz selber erlassen. Seine allgemeine Kompetenz, Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 182 Abs. 2 BV), deckt nur weniger wichtige, konkretisierende Bestimmungen25. Eine Bestimmung, die den Bundesrat ausdrücklich ermächtigen würde, die Zulässigkeit der Internet- Überwachungen auf einzelne Kommunikationskanäle zu begrenzen, enthält das BÜPF nicht.