Eine solche Ermächtigung (Delegationsnorm) ist auch im Fall des BÜPF und der VÜPF nötig, da der Unterschied zwischen den beiden fraglichen Bestimmungen wichtige Fragen im Sinn von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben b, c und e BV beschlägt. Die Entscheidung, ob die Strafbehörden nur den E-Mail-Verkehr und verschiedene Kommunikationsranddaten überwachen dürfen oder ob sie Zugriff auf den gesamten Internet-Verkehr haben sollen, ist praktisch von eminenter Bedeutung. Sie hat gewichtige Auswirkungen auf die Strafverfolgung, das Fernmeldegeheimnis, den Schutz der persönlichen Daten der Überwachten und auf die Pflichten der Anbieterinnen.