ist. Es kommt vor, dass Verordnungen des Bundesrats den an sich weiten Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften einschränken. So schränkt etwa Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) ein. Dazu kann sich der Bundesrat jedoch auf eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesetz selber berufen (Art. 2 Abs. 2 ArG). Eine solche Ermächtigung (Delegationsnorm) ist auch im Fall des BÜPF und der VÜPF nötig, da der Unterschied zwischen den beiden fraglichen Bestimmungen wichtige Fragen im Sinn von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben b, c und e BV beschlägt.