chen, dass nicht der gesamte Fernmeldeverkehr unabhängig vom konkreten technischen Kommunikationskanal erfasst wäre, finden sich nicht. Artikel 24 VÜPF erlaubt dagegen mit grosser Deutlichkeit ausschliesslich die dort aufgezählten Überwachungstypen, die nur einen kleinen Ausschnitt aus den möglichen Weiterleitungen des Inter- net-Verkehrs abdecken. Insbesondere die pauschale Weiterleitung des gesamten Verkehrs einer IP-Adresse erlaubt die Verordnung nicht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese Einschränkung gegenüber Artikel 15 Absatz 1 BÜPF gültig