Es ist anzumerken, dass dieses Resultat offenbar der gängigen Praxis widerspricht, wonach sehr wohl der gesamte Datenverkehrs bestimmter IP-Adressen oder bestimmte herausgefilterte Kommunikationsvorgänge überwacht werden22. Gerichtsentscheide zur Frage, ob diese Praxis legal ist, liegen uns nicht vor. Im Kopfschaltungs-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ging es um den Telefonverkehr, der von Artikel 16 Buchstabe a VÜPF abgedeckt ist23. In den Entscheiden der REKO INUM und des Bundesgerichts betreffend einen Sonderfall einer Internet-Überwachung (Mietleitung/E-Mail) war nur die Entschädigungsfrage Prozessgegenstand24.