mente gingen davon aus, dass die VÜPF keine Internet-Überwachungen ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF erlauben würde. Somit versteht sich auch von selbst, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers keine Pflicht der Anbieterinnen bestehen konnte, weitergehende Überwachungen zu ermöglichen oder durchzuführen. Eine VÜPF-Revision, die den Katalog ausgeweitet hätte, wurde zwar damals bereits angedacht («Vorerst wird … beschränkt»), bis heute aber nicht vorgenommen. 2.2.3.4 Sinn und Zweck Sinn und Zweck der Regelung erlauben keine eindeutigen Aussagen; es kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen zum Gesetz (Ziffer 2.2.2.4) verwiesen werden.