Diese nannte insbesondere die Aufzeichnung und Direktschaltung der «eingehenden und ausgehenden IP-Datagramme [Datenpakete] zu oder von einer IP-Adresse oder eines Anschlusses einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers (einschliesslich deren Inhalt)»21. Diese Formulierung hätte für die Weiterleitung des IP-Verkehrs genau der Weiterleitung im Sinn der oben dargestellten engeren Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF entsprochen und wäre das Pendant zu Artikel 16 Buchstabe a VÜPF gewesen. Sie wurde jedoch aufgrund eines bewussten Entscheids für die definitive Version der Verordnung gestrichen. Die Entstehungsgeschichte führt also zu einem eindeutigen Ergebnis: Die antragstellenden Departe-