Da nicht immer klar ist, ob Angebote im Telefonbereich unter Artikel 16 oder Artikel 24 VÜPF fallen19, kann hier unter Umständen für die Überwachung von IP-Telefon-Verbindungen unter Berufung auf Artikel 16 VÜPF trotz des IP-Bezugs eine Ausweitung erreicht werden. Anderer Internet-Verkehr kann jedoch nicht mit dem Argument, er werde ja über Telefoninfrastruktur geführt, auch unter Artikel 16 gefasst werden, da die Systematik den Internet-Bereich hier eindeutig ausnimmt. Abgesehen von diesem telefonspezifischen Abgrenzungsproblem spricht die Systematik deutlich dafür, dass im Internet nur die in Artikel 24 VÜPF genannen Überwachungstypen zulässig sind.