Dass die Verordnung für die Fernmeldeüberwachung mit Ausnahme von Internet die Weiterleitung des gesamten Fernmeldeverkehrs eines Benützers ausdrücklich und prominent anführt, legt den Umkehrschluss nahe, dass diese Option im Internet-Bereich, wo sie nicht genannt ist, nicht gegeben sein soll. Die Systematik der Verordnung folgt in den drei Bereichen «Postverkehr», «Fernmeldeverkehr mit Ausnahme von Internet» und «Internet» einem klaren Schema (Überwachungsanordnung, Überwachungstypen, Durchführung der Überwachung, Pflichten der Anbieterinnen). Die Überwachungstypen werden zumindest auf Wortlautebene überall abschliessend aufgezählt.