Insbesondere Artikel 16, der in seinem Buchstaben a eine weit gefasste Grundlage für die Weiterleitung des gesamten Fernmeldeverkehrs mit Ausnahme von Internet enthält, ist auf den Internet-Bereich somit nicht anwendbar. Dass die Verordnung für die Fernmeldeüberwachung mit Ausnahme von Internet die Weiterleitung des gesamten Fernmeldeverkehrs eines Benützers ausdrücklich und prominent anführt, legt den Umkehrschluss nahe, dass diese Option im Internet-Bereich, wo sie nicht genannt ist, nicht gegeben sein soll.