2.2.3.2 Systematik Aus den Abschnittsüberschriften ergibt sich, dass neben den Querschnittsbestimmungen (1., 2., 8. und 9. Abschnitt) nur der 6. Abschnitt der Verordnung auf Internet-Überwachungen anwendbar sein kann, nicht etwa auch die Abschnitte 3–5. Insbesondere Artikel 16, der in seinem Buchstaben a eine weit gefasste Grundlage für die Weiterleitung des gesamten Fernmeldeverkehrs mit Ausnahme von Internet enthält, ist auf den Internet-Bereich somit nicht anwendbar.