Die Weiterleitung des gesamten IP-Verkehrs eines Benützers oder einer IP-Adresse ist in der Liste nicht enthalten. Die Verpflichtung der Anbieterinnen zu dieser Weiterleitung entspräche der oben dargestellten engeren Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF. Die Weiterleitung von herausgefilterten oder aufbereiteten, nicht das E-Mail betreffenden Bestandteilen des IP-Verkehrs (IP-Telefonie-Verbindungen, Chat-Nachrichten usw.) wird auch nicht genannt. Solche Überwachungen würden von der weiteren Auslegung des Gesetzes gedeckt. Die Regelung der Verordnung ist daher zumindest nach dem Wortlaut viel enger als Artikel 15 Absatz 1 BÜPF – auch wenn man dessen engerer Interpretation folgt.