Anzumerken ist hier, dass der Bestimmtheitsgrad des Gesetzes tief ist. Die obenstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass es schwierig ist, alleine aufgrund des sehr knappen Gesetzestextes und der mageren Materialien klare Aussagen über die Pflichten der Anbieterinnen zu machen. Angesichts der hohen technischen Komplexität und der grossen Vielfalt der sich stellenden Aufgaben wäre es zumindest naheliegend, die Pflichten der Anbieterinnen auf Verordnungsstufe präziser zu regeln.