Dies spricht eher für eine Begrenzung der Pflichten der Anbieterinnen, die durchaus auf der Linie der oben dargestellten engeren Interpretation liegen könnte. Plausibel ist diese Betrachtung insbesondere aus dem Grund, dass die Schaffung gleich langer Spiesse für die Strafverfolgungsbehörden durch die engere Interpretation nicht verunmöglicht wird; bloss der technische Aufwand wird eher dem Staat zugewiesen. Die teleologische Auslegung tendiert damit eher zur engeren Auslegung, ohne jedoch ein deutliches Resultat zu ergeben.