Andererseits ist es dem Gesetzgeber bekanntlich ein Anliegen, die Wirtschaftsfreiheit im Fernmeldebereich möglichst wenig zu beeinträchtigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG). Vor diesem Hintergrund ist es auch Aufgabe des BÜPF, für die Gleichbehandlung der Anbieterinnen sowie für einen Interessenausgleich zwischen der Strafverfolgung und den Fernmeldedienst-Anbieterinnen zu sorgen. Dies spricht eher für eine Begrenzung der Pflichten der Anbieterinnen, die durchaus auf der Linie der oben dargestellten engeren Interpretation liegen könnte.