2.2.2.4 Sinn und Zweck Einerseits will das BÜPF sicherstellen, dass möglichst jeglicher Fernmeldeverkehr überwacht werden kann: Der Staat möchte seinen Strafverfolgungsbehörden gleich lange Spiesse verschaffen, wie Kriminelle sie mit grosser Selbstverständlichkeit einsetzen. Dies spricht für eine möglichst weite Auslegung der Pflichten der Anbieterinnen. Andererseits ist es dem Gesetzgeber bekanntlich ein Anliegen, die Wirtschaftsfreiheit im Fernmeldebereich möglichst wenig zu beeinträchtigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst.