2.2.2.3 Entstehungsgeschichte Der Botschaft zum BÜPF17 kann keine eindeutige Aussage zur Frage entnommen werden, welche Anbieterinnen im Internetbereich welche Dienstleistungen zuhanden des Staates erbringen müssen. Auf den Seiten 4255–56 wird bloss klargestellt, dass die Internetprovider erfasst sein sollen und dass «die Herausgabe sowohl des Datenverkehrs als auch der beim Provider gespeicherten Randdaten verlangt werden» kann. Das BÜPF stammt aus einer Zeit, als zumindest in den meisten Köpfen bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs noch relativ klar war, was überwacht wurde: Telefongespräche, Faxdokumente, Telexnachrichten usw.