BÜPF zeigen auf, was unter dem Fernmeldeverkehr einer Person im Internet zu verstehen ist. Aus den Artikeln 3a und 5 BÜPF geht zwar hervor, dass das Gesetz drei Hauptkategorien von Informationen unterscheidet, nämlich den Fernmeldeverkehr selber, die Teilnehmeridentifikation und die Verkehrs- und Rechnungsdaten. Auch dies klärt jedoch nicht die Frage, wie der Begriff des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich Internet zu handhaben ist. 2.2.2.2 Systematik Die systematische Eingliederung von Artikel 15 und 16 BÜPF bestätigt deren allgemeine Bedeutung für alle Arten von Fernmeldediensten, spricht jedoch im Bereich der Internet-Überwachung nicht gegen die engere Interpretation.