der Chat-Plattform-Betreiber über die ausgetauschten Sofortnachrichten, abgerufene Benützerprofile usw. Die allgemeinen, nicht auf die Pflichten der Anbieterinnen bezogenen Bestimmungen des Gesetzes geben keine zusätzlichen Hinweise, wie die Weiterleitungspflicht der Anbieterinnen im Internet- Bereich zu verstehen ist. Weder die strafprozessual zentralen Vorschriften von Artikel 3 BÜPF noch die Bestimmungen über die «besonderen Formen der Überwachung» nach Artikel 4 BÜPF zeigen auf, was unter dem Fernmeldeverkehr einer Person im Internet zu verstehen ist.