Es stehen somit die zwei zuletzt genannten Auslegungsmöglichkeiten im Vordergrund. Der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 1 BÜPF spricht nicht eindeutig für die engere oder die weitere Interpretation. Der zweite Satz von Absatz 2 desselben Artikels erlaubt jedoch einen Rückschluss auf die Bedeutung von Absatz 1: «… Alle beteiligten Anbieterinnen sind verpflichtet, ihre Daten der beauftragten Anbieterin zu liefern. …» «… Tous les fournisseurs de service concernés sont tenus de fournir les données en leur possession au fournisseur de service chargé de la surveillance.