So verpflichtet Artikel 15 Absatz 4 zweiter Satz BÜPF die Anbieterinnen denn auch nur dazu, diejenigen Verschlüsselungen zu entfernen, die sie selber angebracht haben15. – Die weitestmögliche Auslegung würde daher im Rahmen des technisch Möglichen die einzelnen Kommunikationsvorgänge erfassen. Die Zugangs-Anbieterinnen müssten gestützt auf diese Auslegung verschiedenste Inhalte aus dem Datenstrom ihrer Kunden herausfiltern und aufbereiten, z.B. Gespräche über die IP-Telefonie, mit den verschiedensten Techniken übermit-