Diese Situation trifft man beispielsweise bei sogenannten «peer to peer»-Anwendungen («p2p») wie z.B. bei Telefonanrufen von Computer zu Computer mit der Software Skype14. So verpflichtet Artikel 15 Absatz 4 zweiter Satz BÜPF die Anbieterinnen denn auch nur dazu, diejenigen Verschlüsselungen zu entfernen, die sie selber angebracht haben15. – Die weitestmögliche Auslegung würde daher im Rahmen des technisch Möglichen die einzelnen Kommunikationsvorgänge erfassen.