Es versteht sich von selbst, dass die Anbieterinnen nur Daten weiterleiten können, über die sie verfügen. – Eine Verpflichtung der Zugangs-Anbieterinnen, jegliche Art konkreter Kommunikationsvorgänge aus dem Datenstrom ihrer Kunden zu filtern und aufbereitet weiterzuleiten, kann ebenfalls nicht gemeint sein, denn damit würde in vielen Fällen technisch Unmögliches verlangt. So ist es der Zugangs-Anbieterin beispielsweise unmöglich, Daten zu entschlüsseln, die vom Computer eines Benützers verschlüsselt werden und von dort zu demjenigen seines Kommunikationspartners geleitet werden.