Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass die Weiterleitungspflicht den Fernmeldeverkehr (siehe dazu Art. 3 Bst. b und c FMG) der überwachten Personen betrifft. Allerdings muss die Frage gestellt werden, was im Einzelnen Gegenstand der Weiterleitungspflicht der Anbieterinnen ist13: – Ungeachtet des einfachen bestimmten Artikels «der» ist offensichtlich nicht jeglicher Fernmeldeverkehr gemeint, der irgendwo im Land oder gar im Ausland mit oder ohne Beteiligung der betreffenden Anbieterin stattfindet. Es versteht sich von selbst, dass die Anbieterinnen nur Daten weiterleiten können, über die sie verfügen.