gen11. Dies erscheint insofern unzutreffend, als das «Bundesamt» im Sinn des FMG ausschliesslich das BAKOM ist (Art. 4 Abs. 1 FMG) und nicht etwa auch der Dienst. Zudem regelt Artikel 62 FMG nur den Vollzug «dieses» Gesetzes (Abs. 1) und nicht etwa auch denjenigen des BÜPF. Artikel 62 FMG könnte daher nicht als Grundlage für eine Gesetzgebungs-Subdelegation an den Dienst dienen. Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat dem Dienst nur den Auftrag erteilt hat, Richtlinien zu erlassen, nicht Rechtssätze (Art. 33 Abs. 1bis VÜPF).