Sie werden nicht als Rechtssätze, sondern eben als Richtlinien bezeichnet, nicht in die Landessprachen übersetzt und nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert und können somit nicht die Rechtswirkungen von Rechtssätzen ent- falten9. Der Erlass von Rechtssätzen durch eine Behörde unterhalb der Departementsstufe wäre ohne Grundlage im Gesetz selber ohnehin unzulässig10, und das BÜPF enthält keine entsprechende Klausel. Das Bundesverwaltungsgericht führte in einem obiter dictum aus, der Bundesrat könne sich auf Artikel 62 FMG stützen, um dem Dienst ÜPF Rechtssetzungskompetenzen im Bereich des BÜPF zu übertra-