2.1.2 Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Nach Artikel 94 Absätze 1 und 4 BV darf der Bund vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nur abweichen, wenn er dafür über eine Grundlage in der Bundesverfassung verfügt. Eine Abweichung vom Grundsatz kann insbesondere darin bestehen, dass Massnahmen ergriffen werden, die sich gegen den Wettbewerb richten7. Die Bekämpfung schwerer Straftaten (Art. 3 Abs. 2 BÜPF) und die Suche nach vermissten Personen (Art. 3a BÜPF) bezwecken nicht die Ausschaltung oder Beeinflussung des Wettbewerbs, sondern dienen polizeilich geprägten öffentlichen Interessen.