Immerhin soll das FMG ja gerade einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG). Die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist nach Artikel 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (2.1.2), der Wahrung öffentlicher Interessen dient (2.3), verhältnismässig ist (2.4) und die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten respektiert (2.5). Genügende gesetzliche Grundlagen, öffentliche Interessen und die Einhaltung der Verhältnismässigkeit wären auch ohne Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erforderlich (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV).