Wohl enthält der Katalog der Grundversorgung heute auch einen Internetanschluss, so dass die Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet ist, diesen anzubieten6. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die privaten Anbieterinnen, die teilweise dieselben Leistungen anbieten, nicht von der Wirtschaftsfreiheit profitieren könnten. Immerhin soll das FMG ja gerade einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst.