Es ist kein Grund ersichtlich, die Grundrechtsträgerschaft der privaten Internet-Anbieterinnen anzuzweifeln. Soweit sie überhaupt vom Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) erfasst werden, beschränken sich die sie betreffenden staatlichen Eingriffe im Wesentlichen auf eine Meldepflicht (Art. 4 FMG) und auf verschiedene Regeln zur Verhinderungen von Missbrauch, insbesondere von Marktmacht (Art. 6–12 FMG). Wohl enthält der Katalog der Grundversorgung heute auch einen Internetanschluss, so dass die Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet ist, diesen anzubieten6.